Statt Tilgung genügt Zurückhaltung eines dafür ausreichenden Vermögenswerts (Bankguthaben, Grundstück) oder die Übernahme der alleinigen Haftung eines Ehegatten mit Zustimmung des Gläubigers bei Haftungsentlassung des anderen Ehegatten (17). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Norm dient dem Ausgleich zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Mandanten und Honorarschuldners und den Belangen des Anwalts an einer Realisierung des Vermögenswerts der Forderung im Wege der Übertragung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Damit werden aber doch wohl qualitative Kriterien in quantitative umkonstruiert und Mängel in der Bestimmung des Zuweisungsgrundes bei der Bemessung des beizutreibenden Vermögenswerts korrigiert. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)