Für ebenso gefährlich hält der Münchner Rechtsgelehrte die in vielen Urteilen verwendete Formulierung, es komme bei der Abwägung darauf an, ob es sich um ein "anerkennenswertes" oder "schützenswertes" Interesse der Öffentlichkeit handele. (Quelle: Tagesspiegel 1998)
Ein anerkennenswertes rechtliches Interesse des Anmelders eines Restitutionsanspruchs an der Einhaltung der materiellen Zurodnungskriterien besteht wegen der prinzipiellen Verschiedenheit der sich berührenden Rechtskreise nicht. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Schließlich liegt auch ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers darin, daß er vor Aufnahme eines Nebengeschäfts vom Vertreter hierüber informiert wird, auch wenn die Zustimmung im Endergebnis nicht verweigert werden kann. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)